Verstoß gegen das Waffengesetz.
Nach §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2, 54 nebst Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG macht sich derjenige strafbar, der unerlaubt eine Schreckschusswaffe führt.
Hat der Betroffene nicht gewusst, dass für das Führen einer Schreckschusswaffe nebst Reizgaspatronen eine Erlaubnis erforderlich ist, liegt ein Fall des Tatbestandsirrtums gem. § 16 StGB vor. Damit scheidet eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns aus.