Vermögensabschöpfung
Die Vermögensabschöpfung gewinnt in der Praxis des Strafverfahrens eine große Bedeutung. Vermehrt wird von den Ermittlungsbehörden verdächtiges Vermögen in beträchtlicher Höhe sichergestellt. §§ 111b und d StPO i.V.m. §§ 73,73a StGB berechtigen das Gericht zur Sicherung der „Zurückgewinnungshilfe“ einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten anzuordnen. Die Anforderungen an die erforderliche Verdachtslage gegen den Beschuldigten sind gering. Da die Arrestierung des Vermögens des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu irreparablen Schäden bis hin zum wirtschaftlichen Ruin, selbst im Falle eines späteren Freispruchs, führen kann, muss der Verteidiger versuchen Arrestbefehle aufheben zu lassen oder versuchen den angeblichen Tatverdacht substantiiert zu erschüttern. In jedem Falle ist darauf hinzuwirken, dass der Beschuldigte den dinglichen Arrest auch durch Beibringung einer Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes abwenden darf. Die Arrestbefehle sehen häufig eine solche Möglichkeit nicht vor. Nach den §§ 108, 923 ZPO, die auch in dem strafrechtlichen Arrestverfahren Anwendung finden, ist die Beibringung einer Bürgschaft eines Kreditinstitutes jedoch möglich.
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