
Verkehrsstrafrecht.
Verkehrsunfallflucht
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, ohne die Feststellung seiner Person, seines Pkw und der Art seiner Beteiligung, zu ermöglichen, ist regelmäßig gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Voraussetzung für den Verlust des Führerscheins ist allerdings, dass es sich um einen „bedeutenden“ Schaden handelt.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein bedeutender Schaden bei einer Schadenshöhe von 1300 EUR anzunehmen ist (vgl. ThürOLG v. 14.02.05, StV 2005, 336).
Unverhältnismäßigkeit der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung des Führerscheins sind verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Beschleunigungsgebot.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine vorbeugende Maßnahme. Ein Verfahren, in dem diese Maßnahme gem. § 111 a StPO angeordnet wird, muss daher ebenso beschleunigt erledigt werden, wie eine Haftsache(LG Würzburg StV 2005, 545)).
Bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann daher die weitere Fortdauer der Maßnahme unverhältnismäßig sein (OLG Karlsruhe, StV 2005 429).
Unverhältnismäßige Dauer der vorläufigen Entziehung
Sind die Ermittlungen schon nach zwei Monaten abgeschlossen und erlässt das Gericht aber erst nach acht Monaten einen Strafbefehl, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer aufzuheben (OLG Karlsruhe StV 2006, 63).