
Urheberrechtsverletzungen.
Die Inhaber von Nutzungsrechten, etwa zur Herstellung und Verbreitung von Filmen, erstatten immer häufiger Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung.
Die wichtigsten Vorschriften aus dem Urheberrechtsgesetz im Überblick:
§ 106 UrhG
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 UrhG
Unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ...
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs.1 oder Abs. 2 S.1, § 78 Abs.1 verwertet,
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 a UrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwendung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der § 106 bis § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.