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Unwirksamkeit der Selbstanzeige; Verfolgungshindernis durch Fremdanzeige.

AO §§ 371 Abs. 4, 153 OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.1.1996 - 1 Ws 1/96

Sachverhalt:
Die StA hat die beiden Angeklagten, den künstlerischen und wirtschaftlichen Leiter G der "Ludwigsburger Schlossfestspiele e.V." und den geschäftsführenden Direktor Dr. S und zwei weitere Personen wegen Steuerhinterziehung, Betrugs und Untreue angeklagt. Es ging um drei Tatkomplexe. Das Landgericht hat das Verfahren teilweise eröffnet. Bezüglich der Lohnsteuerhinterziehung hat die Wirtschafts-StrK die Eröffnung abgelehnt. Den Angeklagten wurde insoweit vorgeworfen, von April 1987 bis September 1989 vorsätzlich unrichtige Lohnsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben zu haben. Die Lohnsteuern der Aushilfskräfte sei verschwiegen worden, so dass eine Lohnsteuerverkürzung von 414.645 DM entstanden sei. Am 1.11.1989 wurde Frau R. Nachfolgerin des Dr. S. Frau R. erhielt Hinweise bezüglich der Probleme bei der Besteuerung und auch den Rechnungsprüfungsbericht. Am 1.2.1990 zeigte sie dem Gericht an, dass in den letzten Jahren Lohn- und Kirchensteuern dem Finanzamt vorenthalten wurden. Am 23.2.1990 überwies sie dem Finanzamt 72.090,24 DM, wovon 64.764 DM Lohnsteuernachzahlungen waren. Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil die Verfolgung der Lohnsteuerhinterziehungen wegen einer Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO ausgeschlossen sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg.

Entscheidung:
Die Selbstanzeige durch die Frau R. ist unwirksam, da die Berichtigungserklärung nicht die inhaltlichen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich muss die Erklärung so abgegeben werden, wie es bei ordnungsgemäßer Erfüllung schon früher hätte erfolgen müssen (BGHSt 12, 101). Die Buchführung war jedoch durcheinander gekommen, so dass eine Schätzung der Lohnsteuer möglicherweise genügt hätte. Die Lohnsteueranmeldung muss der Arbeitgeber nicht differenziert nach Arbeitnehmern und Bruttolöhnen abgeben. Daher reicht als Berichtigung die Schätzung aus. Frau R. musste aber, um die ursprüngliche Pflicht nachträglich zu erfüllen, die Beträge angeben, die nach ihrer Vorstellung hätten abgeführt werden müssen (BGH, NJW 1974, 2293 f.; vgl. auch BGHSt 12, 101). Die Berichtigung muss aber auch wahr und vollständig sein (BGH, NJW 1974, 2294). Eine zum Nachteil oder nur geringfügig zum Vorteil der Anzeigenden abweichende Schätzung ist jedoch für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht von Belang (BGH, NJW 1974, 2294). Hier ist nicht nur eine geringfügige Abweichung gegeben, so dass die Selbstanzeige unwirksam ist. Auch das Verfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO greift nicht ein, da Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Anzeige i.S.d. § 371 Abs. 4 AO bestehen. Die Ordnungsgemäßheit bestimmt sich danach, ob nur formale oder auch inhaltliche Anforderungen zu verlangen sind. Der Senat vertritt in dieser Entscheidung die Ansicht, dass keine inhaltliche Richtigstellung zu verlangen sei. Neben Wortlaut und Systematik sprechen dafür auch, dass der nachträglich Anzeigende den Sachverhalt erst nachträglich erfährt. Dieser Umstand erschwere es, eine vollständige Richtigstellung vorzunehmen. Die Auslegung des § 371 Abs. 4 AO ist jedoch umstritten. In der Literatur wurde ursprünglich vertreten, dass „Dritter" nur derjenige sei, der seiner nachträglichen Pflicht aus § 153 AO nicht (ordnungsgemäß) nachgekommen sei. Eine andere Ansicht umfasste auch die Fälle unrichtiger Ursprungserklärungen unter § 371 Abs. 4 AO. Der Senat folgt hier der Auffassung, dass § 371 Abs. 4 AO als Strafverfolgungshindernis zugunsten desjenigen eingreife, der seiner (nachträglichen) Pflicht nach § 153 AO nicht nachgekommen sei.