Anmeldung

Unvollständige Buchungen.
§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO

AG Münster,Urt.V.15.10.1998 - 14 Owi 44 Js 385/98

Sachverhalt:
Anlässlich der Betriebsprüfung einer Firma wird festgestellt, dass bei bestimmten Verkäufen keine Rechnungen, sondern nur Lieferscheine ausgestellt wurden. Auf den Lieferscheinen stand meist nur der Name des Käufers, nicht die vollständige Anschrift. In den Firmenunterlagen waren jedoch die Anschriften zu ermitteln. Gegen den Geschäftsführer und Kommanditisten der Firma wurde ein Bußgeld von 5.000 DM gem. § 379 Abs. 1 Nr. 2 AO erhoben. Der Angeklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die unvollständige Buchung nicht von § 379 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst sei. Er wird aus Rechtsgründen freigesprochen.

Entscheidung:
Der § 379 Abs.1 Nr.2 AO ist einschlägig, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge ,,nicht" oder in tatsächlicher Hinsicht "unrichtig" verbucht oder verbuchen lässt. Die Vorschrift nennt die unvollständige Buchung nicht, obwohl das Gesetz diesen Begriff durchaus gebraucht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, 379 Abs. 2 Nr. 1, 380 AO). Die Differenzierung lässt den Schluss nicht zu, dass unvollständige Buchung keine Nichtbuchung und keine unrichtige Buchung ist. Die gängigen Kommentare greifen dieses Problem nicht auf. Hübschmann/Hepp/Spitaler (§379 AO, Rdnr. 44) vertritt die Ansicht, dass die unordentliche Buchung nicht erfasst wird. Nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot ( Art.103 Abs. 2 GG) muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Straf- und Bußgeldtatbestände so konkret umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind, sich jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfG, NJW 1986, 1671, 1672). Bei der Auslegung darf der Wortlaut nicht überschritten werden. Zweck des Art.103 Abs. 2 GG ist es, dass der Bürger die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen erkennen kann. Daher ist die Sicht des Bürgers zugrunde zu legen. Aus der Systematik des Gesetzes ist eine Differenzierung der Begriffe "unrichtig", "nicht" und "unvollständig" zu ersehen. Der Bürger kann aufgrund der Differenzierung nicht annehmen, dass "unvollständig" von den Begriffen "nicht" oder "unrichtig" erfasst wird' .
Das Verhalten des Betroffenen ist somit nicht unter den Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr.2 AO zu subsumieren.



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