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Unterschlagung.

In Zeiten des fehlenden wirtschaftlichen Aufschwungs haben zahlreiche mittelständische Unternehmen Teile ihres Anlagevermögens an Kreditinstitute sicherungsübereignet.
Nach der Kündigung der Kredite durch die Banken sollten die Unternehmer mit der Nichtherausgabe der sicherungsübereigneten Arbeitsgeräte Vorsicht walten lassen.

Die Gerichte gehen von einem „Zueignungswillen“ und damit dem Tatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 StGB dann aus, wenn der Unternehmer die sicherungsübereigneten Gegenstände auf Verlangen des Sicherungseigentümers (Bank) nicht heraus gibt, sondern sie fortschafft und über einen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet. Der Unternehmer eignet sich, nach Auffassung der Gerichte, den in den Maschinen verkörperten Sachwert zu, wenn diese durch den Gebrauch über einen langen Zeitraum erheblich an Wert verlieren.



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