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Tatsächliche Verständigung.

In Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren ist das Bestreben ausgeprägt, vor Abschluss der Ermittlungen Gespräche zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Verteidigung über Tat- und Schuldvorwurf zu führen, um zu unstreitigen Ermittlungsergebnissen zu gelangen. Die tatsächliche Verständigung bei Steuerhinterziehung ist nicht mit "abgesprochener Strafe" im Strafprozess gleichzusetzen. Es handelt sich um eine "Verständigung" über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände, also um Sachverhaltserforschung und Sachverhaltsfestschreibung.

Die tatsächliche Verständigung im Steuerstrafverfahren rekuriert auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 142, 549 = BStBl. II 1985, 354), der sie im Besteuerungsverfahren für zulässig erachtet, soweit ein Fall erschwerter Sachverhaltsaufklärung vorliegt. In der Praxis ermöglicht die tatsächliche Verständigung die Erledigung des Strafverfahrens. Der Verteidiger kann lenkend in das Verfahren eingreifen und Einfluss auf die Intensität der Ermittlungen nehmen.

Um jedoch Verteidigungsinstrument im Steuerstrafverfahren sein zu können, ist zwingende Voraussetzung, dass bei laufendem Steuerstrafverfahren die Steuerveranlagung noch offen ist. Aus diesem Grund ist eine zweigleisige Vorgehensweise nötig, da über die steuerstrafrechtliche Behandlung des Falles weder die Steuerfahndung noch das Veranlagungsfinanzamt entscheidet sondern die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes bzw. die Staatsanwaltschaft.

Literaturhinweis: von Briel/Ehlscheid, Steuerstrafrecht, § 4, Rdnr. 311 ff.



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