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Dauer der strafbewehrten Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
§§ 149, 370 Abs. 1 Nr.2, 393 Abs. 1, 397 AO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

HansOLG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1996-2 StO 1/96

Sachverhalt:
Dem Angeschuldigten, einem Steuerbevollmächtigten, wird seitens der Staatsanwaltschaft eine sich aus der Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten hergeleitete Berufspflichtverletzung vorgeworfen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom LG abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der StA hatte keinen Erfolg.

Entscheidung:
Das LG hat die Eröffnung abgelehnt, da der Verfolgung der sich aus der Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten herleitenden Berufspflichtsverletzungen die Verjährung entgensteht. Am 18.5.1989 wird das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Verjärungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 93 S.1 StBerG). Am 11.4.1995 erfolgt die erste verjährungsunterbrechende Anordnung, die Einleitung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben. Es liegen also mehr als 5 Jahre zwischen Einleitung und Bekanntgabe des Verfahrens. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat (§ 93 Satz 2 StBerG i V m. § 78a Satz 1 StGB). Tat sind nicht die Steuerstraftaten, sondern vielmehr die einheitliche Berufspflichtverletzung. Die Steuerstraftaten sind Bestandteil der einheitlichen Berufspflichtverletzung. Daher kann die Frage nach der Beendigung der Steuerstraftaten dahinstehen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung dauert an, bis die Pflicht gegenstandslos wird oder ein Schätzungsbescheid auf der Grundlage zutreffender oder überhöhter Besteuerungsgrundlagen bestandskräftig wird. Hier sind beide Fälle nicht gegeben. Dennoch endet die Pflicht mit der Einleitung des Strafverfahrens. Dieses Ergebnis folgt nicht aus dem Wortlaut des § 393 Abs. 1 AO, sondern aus der übertragung der Grundsätze des nemo-tenetur-Prinzips. Das nemo-tenetur-Prinzip hat Verfassungsrang (BVerfGE 56, 37 ff.). Der Konflikt zwischen uneingeschränkter Erklärungspflicht und dem verfassungsrechtlichen Selbstbelastungsverbot erfordert eine extensive Auslegung des § 393 Abs. 1 Satz 3 AO. Bei einer Abwägung unter Berücksichtigung der Unzumutbarkeit normgemäßen Handelns ergibt sich, dass das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Steuerpflichtigen den fiskalischen Interessen vorgeht. Im Ergebnis endet die strafrechtlich bewehrte Erklärungspflicht mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Damit war auch die Berufspflichtverletzung am 18.5.1989 beendet, so dass Verjährung eintreten konnte.

Literaturhinweis:
von Briel, Steuerliche Erklärungspflichten und das nemo-tenetur-Prinzip, StraFo 1998, 336.



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