Anmeldung

Strafbefreiende Teil-Selbstanzeige.
Zu §§ 370,371 I AO

BGH, Beschluß v. 13.10.1998-5 StR 392/98 ( LG Duisburg)

Sachverhalt:
Die BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter der Angeklagter und sein Bruder waren, hat im Jahr 1992 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Am 21.6.1993 reichte der Bruder eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 1992 ein. Zu dieser Zeit waren die gesetzlichen Fristen (§ 149 Abs. 2 AO) schon abgelaufen. In der Erklärung wurden nur Umsätze von 1 Mio. angegeben. tatsächlich gab es einen Umsatz von 3,3 Mio. Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Revision hatte mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. .

Entscheidung:
Die Umsatzsteuerjahreserklärung kann bezüglich der unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuererklärungen als eine Selbstanzeige angesehen werden. Eines ausdrücklichen Hinweises bedarf es nicht. Bei einer unvollständigen Jahreserklärung wirkt die Strafbefreiung nur insoweit, als zutreffende Angaben nachgeholt werden. Die Voranmeldungen und die Jahreserklärung sind selbständige Taten (BGH, wistra 1996, 215). Da es aber bei Voranmeldung und Jahreserklärung um dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen eines Jahres geht, die Voranmeldungen nur der zeitnahen Erfassung und Erhebung dient, ist die Zuordnung nach Voranmeldungszeiträumen nicht notwendig. Die Einreichung einer unvollständigen Jahreserklärung kann jedoch nur in dem Umfang strafbefreiend wirken, in dem zutreffende Angaben nachgeholt werden. Eine unvollständig abgegebene Erklärung vermindert im Ergebnis den Schuldumfang und ist nicht anders zu behandeln, als wäre sie vor Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 AO abgegeben worden. Nach Sinn und Zweck des § 371 AO, unentdeckte Steuerquellen aufzudecken, ist die Teilbarkeit auch innerhalb einer einzigen Hinterziehungshandlung möglich ("insoweit").



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