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Steuernachzahlung keine Wiedergutmachung.
StGB § 46a Nr.1

BayObLG, Beschl.v. 28.2.1996- 4 St RR 33/96

Sachverhalt:
Der Angeklagte verkürzte im Jahr 1991 die Umsatzsteuer um 3.336 DM. Das AG verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Daraufhin legte der Angeklagte eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein, die vom LG als unbegründet verworfen wurde. Dagegen erfolgte seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidung:
Auch die materielle Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte machte geltend, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nicht berücksichtigt worden wären. Seine Verbindlichkeiten waren jedoch im Hinblick auf seine gesamte wirtschaftliche Situation nicht so erheblich, dass sie bei der Strafzumessung ausdrücklich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine Prüfung der Anwendbarkeit des § 46a StGB ist nicht vorzunehmen, da ein solcher Ausgleich ausgeschlossen ist, wenn das geschützte Rechtsgut allein dem Staat oder der Allgemeinheit zusteht (Horn in SKStGB, 1995, § 46a Rn.3). Das geschützte Rechtsgut ist der staatliche Steueranspruch. Daher kommt ein Ausgleich i.S.d. § 46a Nr.1 StGB nicht in Betracht. Auch § 46a Nr.2 StGB findet keine Anwendung, da er nicht nur eine rechnerische Kompensation, sondern auch eine Schadenswiedergutmachung aufgrund erheblicher persönlicher Leistungen oder persönlichen Verzichts verlangt. Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ist bei Berücksichtigung seiner im Ganzen guten finanziellen Situation keine ihn belastende Leistung. Es kann deswegen dahinstehen, ob überhaupt ein Fall des § 46a Nr.2 StGB vorliegt.

Kritische Anmerkung zu diesem Urteil: von Briel, NStZ 1997, 33 f.



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