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Ausweitung der steuerlichen Festsetzungsfrist.
§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – 10 V 3341/03 A(E)

Die Ausweitung der regelmäßigen vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO wird in Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf Jahre und in Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO ausgedehnt. Hierzu ist jedoch notwendig, dass mit hinreichender Sicherheit eine Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Kürzung festgestellt werden kann. Insoweit entspricht nach Auffassung des Gerichts der 30-jährige Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland nicht für eine dahingehende Vermutung, dass er Kenntnis von der Besteuerung der Zinseinkünfte gehabt haben müsste. Im Streitfall hatte der Antragsteller Sprachschwierigkeiten behauptet und vorgetragen, dass er von der Verpflichtung, auf Zinseinkünfte Steuern entrichten zu müssen, keine Kenntnis gehabt habe, denn er sei einfacher Gastarbeiter mit einem langen Arbeitstag. Schon wegen der bestehenden Sprachschwierigkeiten hätte er auch deutsche Zeitungen nicht gelesen, etwaige Diskussionsbeiträge hinsichtlich des deutschen Steuerrechts seien ihm deshalb nicht bekannt geworden.



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