Stalking.
Am 10.08.2005 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach unbefugtes Nachstellen unter Strafe gestellt wird.
§ 241 b StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrliche Annäherung an das Opfer und in Bedrohungen gegen Leib, Leben oder Freiheit des Opfers oder nahestehender Personen.
Diese Handlungen sind nur dann strafbar, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
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