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Selbstanzeigenberatung.

Steuer-CD aus Luxemburg - Ist Selbstanzeige noch möglich?

Der Tagespresse ist zu entnehmen, dass eine Daten-CD mit vermeintlichen "Steuersündern" ausgewertet wird und Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. In diesem Zusammenhang wird die Finanzverwaltung nicht müde, zu betonen, dass Selbstanzeigen nicht mehr möglich seien. Da die bloße Einleitung des Strafverfahrens ohne Bekanntgabe keine Sperre der Selbstanzeige auslöst, kann es nur darauf ankommen, das eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Tatentdeckung bedeutet wesentlich mehr als Anfangsverdacht. Es ist aus der Erfahrung der Vergangenheit mit derartigem Datenmaterial äußerst fraglich, ob die jeweilige Tat bereits entdeckt ist; in den meisten Fällen reichte das Material lediglich für die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses. Eine Tatentdeckung lag weitesgehend nicht im Ansatz vor. In der Regel ist eine Selbstanzeige mehr als sinnvoll.



Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Lösung von bilateralen Steuerfragen vom 10. August 2011 ist am 21. September 2011 in Berlin unterzeichnet worden

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und die Schweizer Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf haben in Berlin ein Steuerabkommen unterzeichnet.
Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden und bisher verheimlichten Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.
Künftige Kapitalerträge und - gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Der Abkommenstext respektiert einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung der Steueransprüche des deutschen Fiskus. Beide Seiten sind einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.
Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:

Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Die Kanzlei Boxleitner von Briel berät Sie gerne hinsichtlich der Konsequenzen dieses Abkommens für Ihre Einkünfte und den Verbleib Ihres Kapitals in der Schweiz.



Änderung der Selbstanzeigebestimmung

Die Bundesregierung hat in ihrem Beschluss vom 08.12.2010 ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Geldwäsche geschnürt, welches Auswirkungen auf die Selbstanzeige hat. Danach soll die Straffreiheit durch die Selbstanzeige zukünftig nur noch dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte vollständig und zutreffend nacherklärt hat. D.h. die Nacherklärung der Wahrheit entspricht. Für bisher bereits abgegebene Teilselbstanzeigen gilt die Strafbefreiung nur im erklärten Umfang. Werden nachträglich weitere Steuerhinterziehungstatbestände festgestellt, sind diese strafbar.
Weiterhin erfährt die Selbstanzeige eine Einschränkung, als nunmehr die Abgabe einer Selbstanzeige künftig nur noch bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Finanzbehörde möglich sein soll und nicht, wie bisher, bis zum Erscheinen des Prüfers.


Steuerinformationsabkommen mit Liechtenstein seit Oktober 2010 in Kraft

Das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Liechtenstein ist in Kraft getreten. Es verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle Informationen - einschließlich Bankinformationen - zu erteilen, die für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens oder eines Steuerstrafverfahrens im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Dies gilt für die Veranlagungszeiträume ab 2010. Das Abkommen ist ein wesentlicher Schritt und Grundvoraussetzung für die künftige steuerliche Zusammenarbeit beider Staaten.



Bankdaten aus der Schweiz liegen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Auswertung vor

Was bedeutet das für Steuerpflichtige mit Konto und Erträgen in der Schweiz?
Die "Zeitbombe" tickt! Denn nun wird die Zeit für eine Selbstanzeige von Tag zu Tag knapper. Jederzeit kann die Tat entdeckt sein und die Steuerfahndung steht vor der Tür. Angeseichts der Fülle an Informationen und Steuerpflichtigen, die sich auf dem Datenträger befinden, wird die Aufarbeitung der Fälle erheblich Zeit in Anspruch nehmen. Bis also durch das Erscheinen der Fahndung bzw. der Einleitung und Bekanntgabe des Strafverfahrens eine Sperre für die strafbefreiende Selbstanzeige eintritt, sollte gehandelt werden.
Dem Bürger, der Einkünfte in der Schweiz erzielt hat, die er bisher nicht versteuert hat, bleibt die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige dem Zugriff der Steuerfahndung zu entgehen. Denn solange der Fahnder nicht erschienen ist, kann man durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erreichen. Die Straffreiheit hat einen niedrigen "Kaufpreis". Es sind die Steuern, die bisher nicht entrichtet worden sind, nachzuzahlen. Eine Strafe fällt nicht an. Die mögliche Strafe für die strafrechtlich befangenen Jahre, wenn die Selbstanzeige nicht gewählt wird, kann höher sein, als die nachzuentrichtende Steuer.

Wie erstattet der Steuerpflichtige Selbstanzeige?
Er offenbart der Finanzbehörde dezidiert die bisher verheimlichte Steuerquelle in den nicht verjähten Jahren. Ein Ankündigung, man werde oder wolle demnächst Selbstanzeige erstatten reicht nicht aus. Auch unsubstantiierte Angaben führen nicht zum Erfolg. Daher ist fachkundiger Rat empfehlenswert.

Hilft die Kanzlei Boxleitner von Briel bei Erstattung der Selbstanzeige?
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Selbstanzeigen stehen wir dem Steuerpflichtigen bei und begleiten die Selbstanzeige bis zur Erlangung der Strafreiheit.

Was "kostet" den Bankkunden die Straffreiheit und ist sein ganzes Geld weg?
Der Steuerpflichtige muss die Steuer nachzahlen, die er bisher "eingespart" hatte und muss Hinterziehungszinsen von 6% pro Jahr (0,5% Zinsen pro Monat) auf die Steuer zahlen. Es bleibt ihm also sein Kapital im Wesentlichen erhalten.

Kann der Steuerpflichtige mit dem schweizer Geld dann auch die nachzuentrichtende Steuer begleichen?
Da das Geld durch eine erfolgreiche Selbstanzeige verkehrsfähig geworden ist, kann es auch zur Begleichung der Steuer dienen.

Was bedeutet es für den Steuerpflichtigen, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?
Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich und neben der nachzuentrichtenden Steuer wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe, je nach Höhe der Steuerhinterziehung auf ihn zukommen. Aber auch in Fahndungsfällen begleiten wir den Steuerpflichtigen mit Rat und Tat.

Was ist den Steuerpflichtigen zu raten?
Einen Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht zu konsultieren, um durch Eigeninitiative (Selbstanzeige)dem Zugriff der Finanzbehörden zuvorzukommen und eine Bestrafung zu vermeiden.



Müssen Sie über eine Selbstanzeige nachdenken? Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ist in Kraft

Die Selbstanzeigenberatung stellt einen wesentlichen Teil unserer anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Steuerstrafrechts dar. Nach § 371 AO erlangt derjenige Straffreiheit, der in den Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, solange nicht eine der Sperren des § 371 Abs. 2 AO eingreift.
Die sog. Selbstanzeige braucht jedoch nicht als solche bezeichnet zu werden, d. h. der Steuerbürger muss sich nicht selbst anzeigen, was die missverständliche Bezeichnung dieses Rechtsinstituts zunächst vermuten lässt. Der Bürger eröffnet vielmehr der Finanzbehörde eine Einkunftsquelle, die er bisher verschwiegen hat. Sein Entschluss, eine Selbstanzeige zu erstatten, muss nicht von Reue oder anderen ethischen Grundsätzen getragen sein; die Angst vor Entdeckung reicht als Motivation aus. Nicht nur im Rahmen sog. Schwarzgeldkonten in Niedrigsteuerländern (z.B. Schweiz, Liechtenstein) nimmt die Selbstanzeige großen Raum ein. Auch im Vorfeld einer Betriebsprüfung aber auch während laufender Betriebsprüfung ist die Beratung ein wesentlicher Bereich steuerstrafrechtlicher Tätigkeit unserer Kanzlei, um für den Mandanten den Weg für die Straffreiheit zu ebnen, wobei es hier unter Umständen auf Stunden ankommen kann.

Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wird den Fahndungsdruck auf den Bürger erhöhen.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29. Juli 2009 (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) hat der Gesetzgeber Instrumentarien geschaffen, die den Steuerbürger u.a. verpflichten die Finanzbehörden zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskünfte bei ausländischen Banken einzuholen.



Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und Deutschland

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen haben sich Deutschland und Liechtenstein auf ein Abkommen zum Informationsaustausch verständigt. Der Vertragstext folge dem OECD-Musterabkommen und sieht einen Informationsaustausch auf Anfrage vor, d.h. Liechtensteiner Banken werden dann Informationen an die nationalen Finanzämter und Ermittlungsbehörden weitergeben, die den deutschen Bankkunden betreffen.



Selbstanzeige bei nicht erklärten Spekulationsgewinnen

Anleger müssen mit schärferen Kontrollen durch die Finanzämter rechnen.

Das Bundesfinanzministerium will die Zahl der Kontenabfragen bei den Banken drastisch erhöhen. Hierdurch können die Finanzämter Ihnen bislang unbekannte Depots entdecken.

Sollte dem Steuerpflichtigen eine Anfrage des Finanzamtes bekannt werden, auch möglicherweise durch ein Anschreiben des Finanzamtes selbst, sollte unbedingt ein Anwalt aufgesucht werden, um abzuklären, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige (noch) möglich ist.



Unwirksame Selbstanzeige

Für eine wirksame Selbstanzeige reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige lediglich das von einem Außenprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt oder auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtigkeit seiner bisherigen Angaben einräumt (BGHSt 3,373).

Aus diesem Grunde wird geraten, rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt die Voraussetzungen für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige abzuklären. Spätestens nach der Mitteilung, dass eine Betriebsprüfung erfolgen wird, sollte ein Anwalt zur Abklärung der Problematik eingeschaltet werden.



Rentnern drohen Steuerstrafverfahren

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ein Datenaustausch zwischen den Rentenversicherern und gesetzlichen Rentenversicherungsträgern mit der Finanzverwaltung eingerichtet.

Unter anderem sind die Rentenversicherungsträger und die Pensionskassen verpflichtet worden, Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle zu übermitteln (§§81, 22 a EStG). Somit findet ein Datenaustausch zwischen Rentenversicherern und der Finanzverwaltung statt.

Rentnern, die bislang ihre Renteneinkünfte nicht vollständig angegeben haben, sollten sich anwaltlich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Selbstanzeige gem. § 371 AO anwaltlich beraten lassen.



Hinter dem Begriff 5+7 Versicherung verbirgt sich eine bis 2004 häufig verkaufte Lebensversicherung, bei der die Kunden mit einem Einmalbetrag eine größere Summe in ein festverzinsliches Depot eingezahlt haben. Aus diesem Depot fließen dann fünf Jahre lang jeweils gleich hohe Beträge in eine Kapitallebensversicherung. Nach weiteren 7 Jahren kann der Kund dann das Ersparte plus Zinsen steuerfrei erhalten.

Viele Steuersünder versuchten, oft auf Anraten ihrer Berater, im Ausland befindliches Schwarzgeld oder in Deutschland befindliche Tafelpapiere auf diese Weise „weiß zu waschen“. Zum Zeitpunkt der Auszahlung wäre nämlich sowohl strafrechtlich als auch steuerlich Verjährung eingetreten.

Bereits gegen Ende 2002 starteten die ersten Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufklärung dieser Sachverhalte. Mit einer Auswertung der Ergebnisse ist jeder Zeit zu rechnen. Kein Kunde, der sein Geld auf diese Art angelegt hat, kann sich in Sicherheit wiegen. Aber selbst für diejenigen, die bereits im Visier der Steuerfahndung stehen, ist es noch nicht zu spät. Sie können über eine so genannte Selbstanzeige § 371 AO Straffreiheit erlangen. Über die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige sollten sich die Betroffenen schnellstens bei einem Experten informieren, auch wenn schon ein Schreiben der Finanzbehörde vorliegt



In NRW werden derzeit Fälle überprüft, in denen Eigentümer eines Eigenheimes zu Unrecht Eigenheimzulage erhalten haben.

Teilweise hatten die Beschuldigten ausgenutzt, dass die Finanzämter Ummeldebescheinigungen als Nachweis für den Einzug in das neue Haus ausreichen lassen. Der Einzug ist nämliche Tatbestandsvoraussetzung für die Auszahlung der Eigenheimzulage. Um die Förderung bereits für das Jahr 2003 zu erhalten, hatten sich zahlreiche Eigentümer bereits umgemeldet, obwohl ihre Häuser noch nicht bewohnbar waren.

Da die Entdeckung derartiger Falschangaben durch ein neues Prüfungskonzept der Finanzbehörden droht, wird Betroffenen geraten, sich vor Entdeckung über die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige beraten zu lassen.



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Steuerabkommen Schweiz - Deutschland

Schweiz und Deutschland unterzeichnen am 21. September 2011 in Berlin ein Steuerabkommen zur Besteuerng von Kapitalerträgen deutscher Anleger.
Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden und bisher verheimlichten Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.

Das Abkommen sieht vor:
  1. Abgeltungssteuer für die Zukunft
  2. Pauschalbesteuerung des sog. relevanten Kapitals für die Vergangenheit