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Nettolohnvereinbarung.
§ 370 AO; § 46 StGB

BGH, Beschluß v. 4.2.1997- 5 StR 681/96 (LG Frankfurt/ M.)

Sachverhalt:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ausdrücklich oder stillschweigend, dass das Entgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte und ohne Einhalt der Lohnsteuer ausgezahlt werden soll. Das LG ist bei der Strafzumessung von den Steuersätzen 23,4 % und 28,2 % ausgegangen.

Entscheidung:
Die vom LG zugrundegelegten Steuersätze wären begründet, wenn in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen wäre (vgl. zu Einzelheiten: "Nettolohnvereinbarung und "schwarze" Lohnzahlungen"; BGHSt 38,285 = StV 1992, 468; BGH, wistra 1993,148; BGH, Beschluß v. 26.1.1993- 5 StR 491/ 92- sowie BFH, wistra 1992, 196, 198). Für eine solche Nettolohnabrede gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Daher ist ein Bruttolohn zugrunde zu legen bei dem nach §39c Abs. 1 EStG der Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI gilt. Für die Strafzumessung ist der dem Staat dauerhaft entstandene Schaden maßgeblich, der nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer zu bestimmen ist. Es reicht aus, von einem geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersatz auszugehen.

Nettolohnvereinbarung und "schwarze" Lohnzahlungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, wistra 1992, 196) ist zwischen Nettolohnvereinbarungen und "schwarzen" Lohnzahlungen zu differenzieren. Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGH, wistra 1992, 259) angeschlossen. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber eine Bruttolohnvergütung. Es kann jedoch abweichend hiervon vereinbart werden, dass das Arbeitsentgelt als Nettolohn gezahlt wird, damit der Arbeitnehmer den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche gesetzliche Abgaben erhält. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, diese Beiträge für den Arbeitnehmer zu tragen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Abgaben stellen Arbeitslohn dar. In der Konsequenz wird also ein bestimmter Bruttobetrag zur Geschäftsgrundlage erhoben, der so bemessen ist, dass dem Arbeitnehmer der im voraus festgelegte Nettobetrag verbleibt (abgeleitete Nettolohnvereinbarung). Steuerrechtlich gleich ist die sog. originäre Nettolohnvereinbarung zu behandeln bei der der ausgezahlte Lohn als konstante Größe geschuldet wird, ohne dass ein Bruttolohn Geschäftsgrundlage der Vereinbarung ist. Wesentliche Rechtsfolge der Nettolohnvereinbarung ist nun, dass die Lohnsteuerbeträge unabhängig von der Abführung durch den Arbeitgeber bei der Steuerfestsetzung des Arbeitnehmers angerechnet werden. Der Nettolohn ist also in die Jahressteuerfestsetzung des Arbeitnehmers einzubeziehen und um die vom Arbeitgeber übernommenen und einbehaltenen Abzüge zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnabzüge nicht abgeführt hat. Beruft sich der steuerpflichtige Arbeitnehmer, dem der Zufluss "schwarzer" Lohnzahlungen vorgeworfen wird, nun auf eine Nettolohnvereinbarung, hat er diese einwandfrei nachzuweisen, da sie eine Ausnahme vom Lohnsteuer-Regelabzug darstellt. Sie ist dann anzunehmen, wenn sie vor oder bei der Auszahlung des Lohnes klar und eindeutig vereinbart und feststellbar ist. Gelingt ihm das nicht, ist eine Nettolohnvereinbarung nicht anzunehmen, mit der Folge, dass der Lohn im Zeitpunkt der Lohnzahlung noch nicht um Lohnsteuer und Gesamtsozialversicherung zu erhöhen ist, da ihm ein wirtschaftlicher Vorteil, der in der Nichteinbehaltung von Lohnsteuer liegt, nicht zufließt. Folglich liegt auch keine Nettolohnvereinbarung vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen einverständlich zusammenwirken. Konsequenz ist, dass die Vereinbarung von Schwarzlöhnen eine Bruttolohnabrede darstellt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1992 (BGHSt 38, 285) unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich die Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuern nach der Höhe der während der Lohnzahlungen monatlich hinterzogenen Lohnsteuer - und auch hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge bemisst. Eine Hochrechnung von Lohnsteuer hat folglich zu unterbleiben, was für das Hinterziehungsvolumen und die Strafbemessung von Bedeutung ist. Bei der Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuer ist auch zu beachten, dass zwischen auf Dauer entzogener Lohnsteuer und einer Steuerverkürzung auf Zeit differenziert werden muss (BGHSt 38, 285).



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