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Leichtfertige Steuerverkürzung.

Wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und diese Taten leichtfertig begeht, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Leichtfertig handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO wirkt in vielen Fällen als Auffangtatbestand gegenüber der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Nach § 378 Abs. 3 AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371
AO möglich.



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