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Hehlerei.

Wegen Hehlerei gem § 259 StGB macht sich u.a. auch derjenige strafbar, der eine Sache ankauft, die ein anderer gestohlen hat.
Voraussetzung für eine Verurteilung ist der Vorsatz, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat durch den Verkäufer erlangt wurde. Nach der Rechtsprechung reicht bedingter Vorsatz aus. Als Nachweis wird häufig auf die Umstände des Kaufes und ein deutliches Unterschreiten des Verkehrswertes abgestellt.
Selbst der Ankauf eines Wagens nebst ordnungsgemäßen Papieren und Schlüssel wurde vom OLG Düsseldorf als Hehlerei bewertet, da der Erwerb nicht vom Halter und deutlich unter dem Verkehrswert erfolgte.



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