Akteneinsicht in die Handakte der Steuerfahndung.
§ 147 Abs.1 StPO
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2003 – 2 Ws 01/03
Als eine besondere Ausgestaltung für die Gewährung des rechtlichen Gehöres hat der Verteidiger des Beschuldigten nach § 147 Abs. 1 StPO Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten. Dieses Recht der Akteneinsicht umschließt die vollständigen Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft dem Gericht vorzulegen wären. Ermittlungsakten im Sinne des § 147 StPO sind die Akten, die für das Urteil oder das Verfahren von Bedeutung sind. Damit ist Gegenstand des rechtlichen Gehörs der Tatsachenstand, auf den sich die Hauptverhandlung oder die Entscheidung erstreckt. Die Staatsanwaltschaft und die Bußgeld- und Strafsachenstelle (§ 399 Abs. 1 AO) sind unter der Maxime der Wahrheitserforschung und der Verpflichtung zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) gehalten, die Ermittlungsakte vollständig zusammen zu stellen. Damit besteht grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht in die Fallakten der Steuerfahndung. Trägt der die Akteneinsicht Begehrende jedoch konkret vor, welche Schuldvorwurf relevante Umstände sich in dem Fallheft befinden, die aus diesem Grunde zu den Akten zu nehmen sind und einem Gericht zur Urteilsfindung vorzulegen wären, dann erstreckt sich hierauf auch das Akteneinsichtsgesuch nach § 147 Abs. 1 StPO.
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