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Geldwäsche.

Wie schnell im Geschäftsverkehr der Bürger in den Verdacht der Geldwäsche geraten kann, zeigt ein Beschluss des OLG Karlsruhe (OLG Karsruhe 3 Ws 108/ 04).

Gem. § 261 II,V StGB macht sich bereits derjenige strafbar, der Gegenstände verwahrt oder für sich verwendet, die aus bestimmten Straftaten „herrühren“.

Hierunter ist nicht nur das unmittelbar gestohlene oder erschwindelte Geld zu fassen, sondern auch jede damit gekaufte oder sonst erworbene Ware. Auch Ersatzgegenstände seien erfasst, selbst dann, wenn sie das Ergebnis mehrfacher Austausch- oder Umwandlungsprozesse seien.

Hat etwa ein Betrüger mittels erschwindelten Geldes einen PKW gekauft, dann hat nicht nur der Autohändler ein Problem, wenn er leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um „unsauberes“ Geld handelt, sondern auch ein späterer Erwerber des Gebrauchtfahrzeugs.



Die EU will ihre Maßnahmen gegen Geldwäsche verschärfen.
Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld im Wert von über 10.000 Euro in die EU oder aus der EU müssen künftig gegenüber den Zollbehörden deklariert werden.



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