Vertreter der Finanzbehörde als Zeuge.
§ 407 AO; §§ 214, 220, 397 StPO
LG Dresden, Beschluss v. 10.11.1997- 8 Ns 101 Js 44995/95
Sachverhalt:
Der Vorsitzende der 8. StrK hat die sachverständige Zeugin R geladen. R ist Beamtin im Hauptzollamt. Der Dienstvorgesetzte der R erhebt dagegen Gegenvorstellung, da die Ladung von Beamten der Strafsachenstelle des Hauptzollamtes als Zeuge nicht statthaft sei und nicht mit der Verfahrensstellung des Hauptzollamtes nach
§ 407AO zu vereinbaren sei.
Entscheidung:
Die Ladung der Zeugin ist nicht aufzuheben. Der Vorsitzende hat die Entscheidungsbefugnis über die Ladung von Zeugen (Ausnahme: §§ 214 Abs. 3, 220 StPO). Das Gesetz besagt nicht, dass Angehörige einer Behörde, die nach § 407 AO beteiligt ist, keine Zeugen sein dürfen. Desweiteren kann auch der Vertreter der Finanzbehörde als Zeuge gehört werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., Vorb.§48 Rdnr. 23; LR-Dahs, StPO,24.Aufl., Vorb.§48 Rdnr. 32). Das ergibt sich daraus, dass die Stellung des Vertreters einer Behörde Ähnlichkeiten zum Nebenkläger aufweist. Der Nebenkläger kann gem. § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO Zeuge sein. Der Vertreter der Behörde, der nicht so weitgehende Beteiligungsrechte hat wie der Nebenkläger, kann also erst recht Zeuge sein. Dazu kommt, dass die Beteiligung nach § 407 AO früher als Nebenklage ausgestaltet war (Klein/Orlopp, AO, 5.Aufl., § 407 Anm.1). Weiterhin gilt die Regelung der §§ 58 I, 243 II 1 StPO nicht für den Vertreter der Behörde. Er kann, soweit der Vorsitzende nicht nach pflichtgemäßen Ermessen etwas anderes bestimmt, an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen. Der Vorsitzende wird regelmäßig gestatten, wenn der Zeuge nur zu allgemeinen Tatsachen Aussagen machen soll. Das gilt auch für den Nebenkläger (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 243 Rn 8) und bei gesetzlichen Vertreter und Beiständen (KK-Treier 3.Aufl., § 243 Rn 18). Der Nebenkläger hat ein Recht auf Anwesenheit gem. § 397 I 1StPO. Der Vertreter der Behörde kann gleichzeitig als Zeuge geladen und gehört werden.
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