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Erpressung.

Zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Erpressung haben ihren Ursprung nicht im „kriminellen Milieu“ sondern resultieren aus Verärgerung redlicher Kaufleute über die mangelnde Zahlungsbereitschaft ihrer, oftmals betrügerisch handelnden, Geschäftspartner.

Nach § 253 StGB macht sich derjenige wegen Erpressung strafbar, der einen anderen Menschen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Hat jemand etwa einen fälligen Anspruch gegen seinen Kunden auf Zahlung der Ware und bedroht diesen, bei Nichtzahlung werde er dem Kunden Übles antun, leitet die Staatsanwaltschaft häufig Ermittlungsverfahren wegen versuchter Erpressung ein. Dabei wird seitens der Staatsanwälte übersehen, dass es bei einer berechtigten Forderung an der für eine Bestrafung erforderlichen Bereicherungsabsicht fehlt.

Macht ein Angeklagter Rückforderungsansprüche gegen den Geschädigten geltend, fehlt es möglicherweise an der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den erstrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (BGH StV 2000, 79).



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