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Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei Steuerhinterziehung.
§ 318 StPO; § 370 Abs. 1 Nr.1 AO

BayObLG, Beschluss v. 28.7.1998- 4St RR 100/98

Sachverhalt:
Der Angeklagte spiegelte dem Finanzamt vor, dass er neben seinem Viehhandel auch noch einen Pferdehandel betreibe. Er machte von April 1991 bis Januar 1994 nicht angefallene Vorsteuern geltend. Er erhielt vom Finanzamt 1991 DM 180.965,15; 1992 DM 279.424,30 und 1993 DM 283 801,44 als Erstattung ausbezahlt. Das AG verurteilte den Angeklagten wegen 33 Vergehen zu 2 Jahren und 10 Monaten. Dagegen legten der Angeklagte und die StA Berufung mit Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ein. Das LG verwarf die Berufungen. Die Revision des Angeklagten wegen Verletzung des materiellen Rechts hatte Erfolg.

Entscheidung:
Die Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung vorhanden ist. Hier sind die amtsgerichtlichen Feststellungen unvollständig, weil die Höhe des hinterzogenen Betrages nicht festgestellt wurde. Daher gibt es schon Zweifel bezüglich der Vollendung der Tat. Das AG hat nicht ausgeführt, welche Einzelbeträge dem Angekl. auf seine monatlichen Voranmeldungen hin ausbezahlt wurden. Es wurde auch nicht auf die hinterzogenen Beträge, sondern auf die Vorsteuern abgestellt, obwohl die Vorsteuern nur eine Rechengröße darstellen, um die Höhe der hinterzogenen Steuern auszurechnen. Weiterhin wurde nicht berücksichtigt, dass der Angekl. die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuern nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UStG schuldete. Das AG legte Beträge zugrunde, die dem Angekl. tatsächlich nicht ausgezahlt wurden.



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