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Beleidigung.

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung enthält. Ob eine mangelnde Achtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Sinns der Äußerung zu ermitteln. Hierbei sind die Anschauung und der Umgangston der Beteiligten zu berücksichtigen.

So kann etwa die Äußerung „Sie können mich mal“ je nach beabsichtigter Bedeutung eine Beleidigung oder einen strafrechtlich nicht relevanten Inhalt darstellen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.6.2004, StraFo 322).



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