Anmeldung

Das Verschweigen von Bargeld beim Grenzübertritt.
§ 12a Abs. 1 ZollVG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 – 1 Ss 59/02

Es kann dabei dahingestellt bleiben, wer im Einzelfall (allein oder gem. §§ 948, 947 BGB) Inhaber des mitgeführten Geldbetrages ist. Das bedeutet, dass die Eigentumslage nicht zu einer Verdoppelung der Grenzbeträge führen kann. Eine Pflicht zur Anzeige bestand ab einem Wert von 30.000,00 DM und besteht heute bei 15.000,00 € (§ 12 a Abs. 1 ZollVG). Mitgewahrsam an einem mitgeführten Geldbetrag bei Ehegatten führt zu einer Erhörung des Grenzbetrages, weil jedem Gewahrsamsinhaber nur sein Anteil an der Gesamtsumme zuzurechnen ist.



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