Bannbruch.
Bannbruch nach § 372 AO begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 AO (
Steuerhinterziehung) bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. Die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote dient durchweg steuerfremden Zwecken. Sie dient vornehmlich dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, dem Pflanzenschutz, der öffentlichen Sicherheit sowie dem Schutz des Branntweinmonopols, aber auch der Außenwirtschafts- und Verteidigungspolitik. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen wird nach den Normen der Abgabenordnung (AO) geahndet, weil die Zollbehörden in der Regel die Grenzaufsicht durchführen.
[
zurück ]