Anmeldung

Aktuelles.

Abgeltungssteuer für deutsche Steuerflüchtlinge

Berlin, 21.September 2011: Schweiz und Deutschland unterzeichnen Steuerabkommen

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und die Schweizer Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf haben in Berlin ein Steuerabkommen unterzeichnet.
Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.
Künftige Kapitalerträge und -gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Das Abkommen muss noch das deutsche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll Anfang 2013 in Kraft treten. Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können.
Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz (Vergangenheitsbesteuerung) soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz im Wege einer Selbstanzeige gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.
Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.


Änderung der Selbstanzeige nach § 371 AO

Die Bundesregierung hat in ihrem Beschluss vom 08.12.2010 ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Geldwäsche geschnürt, welches Auswirkungen auf die Selbstanzeige hat. Danach soll die Straffreiheit durch die Selbstanzeige zukünftig nur noch dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte vollständig und zutreffend nacherklärt hat. D.h. die Nacherklärung der Wahrheit entspricht. Für bisher bereits abgegebene Teilselbstanzeigen gilt die Strafbefreiung nur im erklärten Umfang. Werden nachträglich weitere Steuerhinterziehungstatbestände festgestellt, sind diese strafbar.
Weiterhin erfährt die Selbstanzeige eine Einschränkung, als nunmehr die Abgabe einer Selbstanzeige künftig nur noch bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Finanzbehörde möglich sein soll und nicht, wie bisher, bis zum Erscheinen des Prüfers.


Steuerinformationsabkommen mit Liechtenstein seit Oktober 2010 in Kraft

Das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Liechtenstein ist in Kraft getreten. Es verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle Informationen - einschließlich Bankinformationen - zu erteilen, die für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens oder eines Steuerstrafverfahrens im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Dies gilt für die Veranlagungszeiträume ab 2010. Das Abkommen ist ein wesentlicher Schritt und Grundvoraussetzung für die künftige steuerliche Zusammenarbeit beider Staaten.


Bankdaten aus der Schweiz liegen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Auswertung vor

Was bedeutet das für Steuerpflichtige mit Konto und Erträgen in der Schweiz?
Die "Zeitbombe" tickt! Denn nun wird die Zeit für eine Selbstanzeige von Tag zu Tag knapper. Jederzeit kann die Tat entdeckt sein und die Steuerfahndung steht vor der Tür. Angeseichts der Fülle an Informationen und Steuerpflichtigen, die sich auf dem Datenträger befinden, wird die Aufarbeitung der Fälle erheblich Zeit in Anspruch nehmen. Bis also durch das Erscheinen der Fahndung bzw. der Einleitung und Bekanntgabe des Strafverfahrens eine Sperre für die strafbefreiende Selbstanzeige eintritt, sollte gehandelt werden.
Dem Bürger, der Einkünfte in der Schweiz erzielt hat, die er bisher nicht versteuert hat, bleibt die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige dem Zugriff der Steuerfahndung zu entgehen. Denn solange der Fahnder nicht erschienen ist, kann man durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erreichen. Die Straffreiheit hat einen niedrigen "Kaufpreis". Es sind die Steuern, die bisher nicht entrichtet worden sind, nachzuzahlen. Eine Strafe fällt nicht an. Die mögliche Strafe für die strafrechtlich befangenen Jahre, wenn die Selbstanzeige nicht gewählt wird, kann höher sein, als die nachzuentrichtende Steuer.

Wie erstattet der Steuerpflichtige Selbstanzeige?
Er offenbart der Finanzbehörde dezidiert die bisher verheimlichte Steuerquelle in den nicht verjähten Jahren. Ein Ankündigung, man werde oder wolle demnächst Selbstanzeige erstatten reicht nicht aus. Auch unsubstantiierte Angaben führen nicht zum Erfolg. Daher ist fachkundiger Rat empfehlenswert.

Hilft die Kanzlei Boxleitner von Briel bei Erstattung der Selbstanzeige?
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Selbstanzeigen stehen wir dem Steuerpflichtigen bei und begleiten die Selbstanzeige bis zur Erlangung der Strafreiheit.

Was "kostet" den Bankkunden die Straffreiheit und ist sein ganzes Geld weg?
Der Steuerpflichtige muss die Steuer nachzahlen, die er bisher "eingespart" hatte und muss Hinterziehungszinsen von 6% pro Jahr (0,5% Zinsen pro Monat) auf die Steuer zahlen. Es bleibt ihm also sein Kapital im Wesentlichen erhalten.

Kann der Steuerpflichtige mit dem schweizer Geld dann auch die nachzuentrichtende Steuer begleichen?
Da das Geld durch eine erfolgreiche Selbstanzeige verkehrsfähig geworden ist, kann es auch zur Begleichung der Steuer dienen.

Was bedeutet es für den Steuerpflichtigen, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?
Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich und neben der nachzuentrichtenden Steuer wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe, je nach Höhe der Steuerhinterziehung auf ihn zukommen. Aber auch in Fahndungsfällen begleiten wir den Steuerpflichtigen mit Rat und Tat.

Was ist den Steuerpflichtigen zu raten?
Einen Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht zu konsultieren, um durch Eigeninitiative (Selbstanzeige)dem Zugriff der Finanzbehörden zuvorzukommen und eine Bestrafung zu vermeiden.


Informationsaustausch und Bankgeheimnis

Am 11. Dezember 2009 haben Luxemburg und Deutschland in einem Zusatzprotokoll den Informationsaustausch in Steuersachen gem. Art. 26 des OECD-Musterabkommens vereinbart. Damit hat Luemburg die stetige Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an die OECD-Grundsätze fortgesetzt.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Banken der EU-Staaten automatisch Kontrollmitteilungen über die Zinseinkünfte ausländischer privater Anleger an deren Heimatfinanzämter übermitteln. Luxemburg hat diesbezüglich jedoch von seinem Recht Gebrauch gemacht, anstatt des Informationsaustausches einen Quellensteuerabzug von derzeit 20% vorzunehmen.


Rentnern droht Kontrolle durch Finanzämter

Rentner müssen sich ab Oktober auf Kontrollen vom Finanzamt einstellen. Es sollen ca. 120 Millionen Bezugsmitteilungen überprüft und so mögliche Steuerhinterziehung aufgespürt werden. Das Bundesfinanzministerium und die Länder sollen sich auf ein spezielles Risikomanagement-System geeinigt haben, mit dem die Rentenbezugsmitteilungen ausgewertet werden sollen. Seit 2005 müssen Rentner grundsätzlich ihre Altersgelder versteuern.


Informationsaustausch nach dem OECD-Abkommen

Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die am weitesten akzeptierte Rechtsgrundlage für den bilateralen Informationsaustausch in Steuersachen. Hierdurch werden Staaten zum Austausch von Informationen verpflichtet, die z.B. für die Veranlagung und Durchsetzung von Steuergesetzen von Bedeutung sind. Österreich, Berlgien, Luxemburg und die Schweiz haben ihre zunächst geäußerten Vorbehalte zu Art. 26 im März 2009 zurückgenommen.
Im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen haben sich Deutschland und Liechtenstein auf ein Abkommen zum Informationsaustausch bereits verständigt. Der Vertragstext folge dem OECD-Musterabkommen und sieht einen Informationsaustausch auf Anfrage vor, d.h. Liechtensteiner Banken werden dann Informationen an die nationalen Finanzämter und Ermittlungsbehörden weitergeben, die den deutschen Bankkunden betreffen.

Müssen Sie sich über die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige informieren, bevor es zu spät ist?


Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29. Juli 2009 (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) hat der Gesetzgeber Instrumentarien geschaffen, die den Steuerbürger u.a. verpflichten die Finanzbehörden zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskünfte bei ausländischen Banken einzuholen.


Festschrift ARGE Strafrecht des DAV

Festschrift 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins erschienen:
STRAFVERTEIDIGUNG IM RECHSSTAAT, 1. Aufl. 2009, Nomos-Verlag


Strafrecht und Strafverfahrensrecht

Treueaktien der Telekom AG und Rasterfahndung

Die Tatsache, dass von einem Kunden einer Bank die Treueaktien der Telekom AG nicht der Besteuerung unterwofen worden sind, rechtfertigt nicht eine Rasterfahndung bei dem Kreditinstitut. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als hinreichend veranlasst und nicht als Ausforschung ins Blaue hinein erscheinen zu lassen. Für eine Rasterfahndung genügt nicht die allgemeine Vermutung, dass Gelegenheit Diebe macht und wegen der geringen Aufdeckungswahrscheinlichkeit der Steuerhinterziehung Vorschub geleistet werde. Es ist ungesetzlich, steuerliche Vollzugsdefizite durch anlasslose Ausforschung zu kompensieren. BFH VII R 25/08



Schwarzarbeit - Nettolohnvereinbarung § 266a StGB

Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnissen bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungs-rechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran an-knüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Mit Einführung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wurde die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundes-sozialgerichts, nach der bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit Schwarzlohnabreden der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversiche-rungsbeiträge eine Bruttolohnvereinbarung zu Grunde zu legen ist mit Ein-führung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Rahmen des Gesetzes zur Er-leichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzar-beit vom 23. Juli 2002 obsolet.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV dem Umstand Rechnung getragen, dass bei illegaler Beschäftigung Steu-ern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Er hat daher bestimmt, dass in solchen Fällen für die Berechnung der Sozialversiche-rungsbeiträge zwischen den Beteiligten die Zahlung eines Nettoarbeitsent-gelts als vereinbart gilt, weil dem Arbeitnehmer auch wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zufließt. Bei der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV handelt es sich um die Fiktion einer Nettolohnabrede, für illegale Be-schäftigungsverhältnisse, die unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung eingreift. Das Arbeitsentgelt der Beschäftigten besteht daher in solchen Fällen aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn, der um die darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversiche-rung und zur Arbeitsförderung zu erhöhen, d.h. zu einem Bruttolohn „hochzurechnen“ ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Der 1. Senat des BGH verkennt nicht, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Rahmen der Strafnorm des § 266a StGB zur Folge hat, dass insoweit ein anderes Bruttoentgelt zugrunde zu legen ist als bei der Bestimmung des Verkürzungsumfangs der bei Schwarzlohnabreden zu-meist ebenfalls verwirklichten Hinterziehung von Lohnsteuer.
BGH Urteil v. 2.12.2008 – 1 StR 416/08



Telefonüberwachung und Vorratsdatenspeicherung

Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 2. März 2010
– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –
nicht verfassungsgemäß.



Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung

Düsseldorfer Verfahren

Beim Düsseldorfer Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes (Vorauszahlungs-)Verfahren für Prostituierte, das nicht gesetzlich geregelt ist, sondern im Verwaltungswege geschaffen wurde. Das Verfahren wird derzeit in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erprobt, seine Anwendung soll aber bundesweit ausgedehnt werden.
Die Teilnahme an diesem Verfahren für die Prostituierten bzw. die Bordellbetreiber ist nicht obligatorisch.
Von den auf freiwilliger Basis teilnehmenden Personen wird je Miet-, bzw. Tätigkeitstag ein bestimmter Tagessatz erhoben. Der Tagessatz wird vom Bordellbetreiber mit der (Tages-) Miete bzw. Nutzungsent-gelt erhoben und vierteljährlich an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Zugleich hat der Bordellbetreiber entsprechend den üblichen Vereinbarungen dem Finanzamt vierteljährlich eine Liste der im abgelaufenen Quartal in seinem Etablis-sement tätig gewesenen Prostituierten mit vollständigem Namen, Geburtstag und Nationalität (bei ausländischer Nationalität mit Passnummer) sowie die Miet- / Tätig-keitstage vorzulegen.



Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung gemäß § 370a AO

Der Verbrechenstatbestand des § 370a AO ist weggefallen und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ("großes Ausmaß") wurde neugefasst und Nr. 5 ("Mitglied einer Bande") angefügt.


Steuerabkommen Schweiz - Deutschland

Schweiz und Deutschland unterzeichnen am 21. September 2011 in Berlin ein Steuerabkommen zur Besteuerng von Kapitalerträgen deutscher Anleger.
Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden und bisher verheimlichten Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.

Das Abkommen sieht vor:
  1. Abgeltungssteuer für die Zukunft
  2. Pauschalbesteuerung des sog. relevanten Kapitals für die Vergangenheit