Anmeldung

Ende der Ablaufhemmung einer Außenprüfung nach Durchführung einer Schlussbesprechung / Festsetzungsverjährung.
§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 Nr. 2, § 171 Abs. 4, § 201 Abs.1 Satz 1 AO

FG Düsseldorf, Urt. v. 13.4.1999, 6 K 5753/95 K, rkr.

Sachverhalt:
Klägerin ist eine GmbH, die ein Reisebürogeschäft im Xer Hauptbahnhof betreibt. Die Fördervereinigung betreibt in derselben Räumlichkeit eine Touristen-Informationsstelle. In den Streitjahren 1979-89 war die Fördervereinigung X alleiniger Anteilseigner der Kl. Die Kosten wurden anteilig auf die Fördervereinigung umgelegt. Am 19.11.1985 begann das Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung für den Zeitraum 1979-1984. Der Prüfer war der Ansicht, dass die Kl. für den Prüfungszeitraum nicht mehr als Organgesellschaft der Fördervereinigung anzusehen sei, da diese ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt und keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt habe. Die Kl. sei ein selbständiger Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. Am 21.5.1986 erfolgte eine Schlussbesprechung für die Kl. Auch für die Fördervereinigung wurde eine Schlussbesprechung vorgenommen, wobei es jedoch zu keiner Einigung kam. Aufgrund der Uneinigkeit verzögert sich das Ergehen der Prüfungsberichte bis zum Jahr 1991. Im Rahmen der Verhandlungen wurde die Kl. lediglich im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Fördervereinigung erwähnt. Am 7.5.1992 erließ das Finanzamt einen geänderten Körperschaftssteuerbescheid für 1979 und am 23.11.1992 einen Gewerbesteuermessbescheid für 1979. Die Kl. erhob dagegen Klage mit der Begründung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidung:
Das Gericht erachtet die Klage als begründet. Grundsätzlich führt die Außenprüfung zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist, die vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist endet jedoch spätestens dann, wenn die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen entweder nach der Schlussbesprechung oder nach der letzten Ermittlungen verstrichen sind (§ 171 Absatz 4 Satz 3 AO). Die Schlussbesprechung hat am 21.5.1986 stattgefunden, so dass die Ablaufhemmung am 31.12.1990 endete. Es gibt auch keine Hinweise auf eine Unterbrechung der Schlussbesprechung durch weitere Ermittlungen. Die Verhandlungen mit der Fördervereinigung können nicht als Unterbrechung der Schlussbesprechung angesehen werden, da die Verhandlungen ausschließlich mit dieser geführt wurden. Eine Schlussbesprechung ist nach Ansicht des Gerichts nicht unbedingt fortzusetzen, wenn die Prüfung wieder aufgenommen wird, solange keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden. Der Senat folgt weiterhin nicht der Ansicht des Beklagten, dass bei Wiederaufnahme der Außenprüfung grundsätzlich auf die letzten Ermittlungen abzustellen sei. Diese Interpretation stehe entgegen dem Wortlaut des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO und führe zu Rechtsunsicherheit. Die Rechtssicherheit sei verletzt, wenn man die Ermittlungstätigkeit zugrunde legen würde, da es für den Steuerpflichtigen nicht erkennbar sei, ob noch weitere Ermittlungsmaßnahmen folgen werden. Es besteht kein Grund dafür, den § 171 Abs. 4 Satz 3 AO entgegen dem Wortlaut zu interpretieren. Allein wenn nach der Schlussbesprechung noch wesentliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden und eine Fortsetzung der Schlussbesprechung unterbleibt, könnten sich Probleme ergeben. Aber selbst dann ist aus Gründen der Rechtssicherheit die tatsächlich vorgenommene Schlussbesprechung zugrunde zu legen.



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